Gelegentlich hört man die Ansicht, bei den schriftlichen Fächern der Sekundarstufe I errechne sich die Zeugnisnote aus dem Durchschnitt der Klassenarbeitsnoten. Dies ist nicht richtig. Was richtig ist, steht im Schulgesetz (SchulG) und in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I (APO-S I) - beide Dokumente können über unseren Material-Bereich abgerufen werden.
Ab dem Schuljahr 2006/07 gilt demnach:
Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten
Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Grundlage der Leistungsbewertung
sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungsbereich
'Schriftliche Arbeiten' und im Beurteilungsbereich 'Sonstige Leistungen im
Unterricht' erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche sowie die
Ergebnisse zentraler Lernstandserhebungen werden bei der Leistungsbewertung
angemessen berücksichtigt.
§ 48 (2) SchulG
Zum Beurteilungsbereich 'Sonstige Leistungen' gehören alle im Zusammenhang
mit dem Unterricht erbrachten mündlichen und praktischen Leistungen sowie gelegentliche kurze schriftliche
Übungen in allen Fächern. Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind bei der Beurteilung
ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen.
§ 6 (2) APO-S I
Zwar bleibt hier offen, was genau "angemessen" ist und ob "ebenso" in Sinne von "auch" oder im Sinne von "in gleichem Maße" gemeint ist, aber eines wird deutlich: SchulG und APO-S I betonen gleichermaßen die Bedeutung der "sonstigen Leistungen im Unterricht" für die Bildung der Zeugnisnote, und dabei handelt es sich ganz überwiegend um die Mitarbeit im Unterricht.