Die Schule hat ihren Unterricht so zu gestalten und die Schülerinnen und Schüler so zu fördern, dass die Versetzung
der Regelfall ist.
§ 50(3) SchulG
Damit dies gelingen kann, müssen Schüler und Eltern rechtzeitig darüber informiert werden, dass der "Regelfall" möglicherweise nicht eintritt und die Versetzung gefährdet ist. Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers auf Grund der
Leistungen im ersten Schulhalbjahr gefährdet, weist ein Vermerk im Halbjahreszeugnis darauf und
auf etwaige Folgen einer Nichtversetzung hin. Ein fehlender Vermerk begründet keinen Anspruch auf Versetzung.
§ 7(2) APO-S I
Darüber hinaus erhalten Schüler und Eltern in diesen Fällen zusätzliche Informationen durch die Lern- und Förderempfehlungen:
Schülerinnen und Schülern [...] der Sekundarstufe I, deren Versetzung
gefährdet ist, wird zum Ende des Schulhalbjahres eine individuelle Lern- und Förderempfehlung gegeben.
Sie sollen zudem die Möglichkeit der Teilnahme an schulischen Förderangeboten erhalten mit dem Ziel, unter Einbeziehung der
Eltern erkannte Lern- und Leistungsdefizite bis zur Versetzungsentscheidung zu beheben.
§ 50(3) SchulG
Bei dieser Lern- und Förderempfehlung handelt es sich um ein Formblatt, auf dem der betreffende Fachlehrer (des Faches, in dem die Leistungen nicht ausreichend waren) notiert, wo die Defizite liegen und was getan werden kann, damit die Leistungen in diesem Fach besser werden. Die Schüler erhalten dieses Formblatt gemeinsam mit dem Halbjahreszeugnis vom Klassenlehrer. Die Lern- und Förderempfehlung enthält außerdem die Einladung an die Eltern, gemeinsam mit ihrem Kind zu einem Gespräch mit dem Fachlehrer in die Schule zu kommen. Ziel dieses Gesprächs ist die gemeinsame Entwicklung von konkreten Fördermaßnahmen für die Schülerin bzw. den Schüler, so dass die Versetzung am Schuljahresende geschafft werden kann.
Ist die Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers gefährdet, weil die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis
erteilten Noten nicht mehr ausreichen, so sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen. Auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung der
Schülerin oder des Schülers ist hinzuweisen.
§ 50(4) SchulG
Diese "schriftliche Benachrichtigung" - in früheren Jahren in blauen Umschlägen verschickt und darum bis heute als "blaue Briefe" bekannt - geht den Eltern mehrere Wochen vor dem Versetzungstermin per Post zu. Der Termin für die Absendung dieser so genannten "Warnungen" ist festlegt und kann dem Terminplan entnommen werden.
"Etwaige besondere Folgen" sind zum Beispiel der mit der Nichtversetzung verbundene Nichterwerb eines bestimmten Abschlusses oder ein erforderlicher Schulwechsel im Falle einer zweiten Wiederholung (s.u.).
Hat die Schule die Eltern nicht benachrichtigt, so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden.
Unterbleibt die Benachrichtigung, obwohl ein Fach oder mehrere Fächer hätten abgemahnt werden müssen, werden
Minderleistungen in einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt.
§ 50(4) SchulG
Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt werden, wiederholen die bisher besuchte Klasse
oder Jahrgangsstufe. Eine zweite Wiederholung [derselben Jahrgangsstufe!] ist in der Regel nicht zulässig.
§ 50(5) SchulG
Ab dem Ende der Jahrgangsstufe 7 ist trotz Nichtversetzung eine nachträgliche Versetzung möglich, wenn die Bedingungen zur Teilnahme an einer Nachprüfung gegeben sind und diese Nachprüfung bestanden wird.
In jedem Fall erhalten Schülerinnen und Schüler im Falle der Nichtversetzung ebenfalls eine Lern- und Förderempfehlung (vgl. § 50(3) SchulG).